Mit 6 zu 3 Stimmen befanden die Richter, dass die Durchsuchung von Googles Standortverläufen einer Suche in privaten Papieren und Tagebüchern ähnelt. Ohne richterlichen Beschluss sei ein solcher Zugriff nach dem vierten Verfassungszusatz ausdrücklich unzulässig. Richterin Elena Kagan schrieb für die Mehrheitsmeinung, Google-Nutzer verwendeten den Standortverlauf regelmäßig wie ein persönliches Tagebuch. Deshalb ähnele er anderen privaten Materialien wie E-Mails, Dokumenten, Fotos oder Kalendern, die Nutzer auch dann als ihre eigenen ansähen, wenn sie auf Servern von Google gespeichert seien.

Das Gericht verwies zudem darauf, wie Google die Funktion ausgestaltet hat. Der Stellungnahme zufolge fordert das Unternehmen Nutzer wiederholt dazu auf, den Standortverlauf zu aktivieren, und weist Android-Nutzer sogar darauf hin, dass ihr Telefon ohne diese Funktion nicht „korrekt“ arbeiten werde. Außerdem bleibe der Standortverlauf aktiv, auch wenn keine Google-App geöffnet sei und selbst dann, wenn das Telefon gerade nicht benutzt werde. Selbst nach dem Löschen der App, für die die Funktion ursprünglich aktiviert wurde, erfasse Google Bewegungsverläufe weiter, solange Nutzer dies nicht aktiv unterbinden.

Auch die Genauigkeit und Reichweite solcher Datensammlungen spielte für die Richter eine zentrale Rolle. Laut Entscheidung kann der Standortverlauf Positionen auf etwa 20 Meter genau bestimmen, zeichnet sie ungefähr alle zwei Minuten auf und kann über Höhenangaben sogar erkennen, auf welcher Etage sich jemand in einem Gebäude befindet. Das Gericht wies deshalb die Argumentation der Regierung zurück, Nutzer würden diese Daten freiwillig preisgeben und dadurch den Schutz verlieren. In der Urteilsbegründung heißt es, die Weitergabe an Google sei schlicht eine Folge davon, dass jemand Dienste auf seinem Mobiltelefon nutze; die Behauptung freiwilliger Preisgabe sei unbegründet.

Damit erteilt das Gericht zugleich der sogenannten Drittparteien-Doktrin einen Dämpfer. Ermittlungsbehörden hatten sich bei der Verteidigung von Geofence-Abfragen darauf berufen, dass Informationen ihren privaten Charakter verlieren, sobald Nutzer sie mit Unternehmen wie Google teilen. Greg Nojeim, Leiter des Projekts Sicherheit und Überwachung beim Center for Democracy and Technology, sagte, das Gericht stelle klar, dass Menschen ihre Rechte aus dem vierten Verfassungszusatz nicht verlieren, nur weil sie ihr Mobiltelefon so verwenden, wie es in der modernen Gesellschaft üblich ist. Zugleich habe das Gericht der Rechtsauffassung, wonach der Staat bei Daten, die bei Dritten liegen, ohne richterlichen Beschluss Offenlegung erzwingen könne, einen schweren Schlag versetzt.

Der konkrete Fall geht nun an das Berufungsgericht des vierten Bezirks zurück. Dieses soll prüfen, ob der im Fall Chatrie eingesetzte richterliche Beschluss angemessen, hinreichend eng gefasst und im Übrigen verfassungsgemäß war. Damit könnte das Berufungsgericht nun strenge Vorgaben dafür formulieren, wann und wie Geofence-Beschlüsse umgesetzt werden dürfen.

Chatries Anwalt Adam Unikowsky hatte das Gericht zu einer weitergehenden Entscheidung aufgefordert. Geofence-Abfragen seien als allgemeine Durchsuchungsbefehle zu bewerten und damit verfassungswidrig, sagte er bereits im Mai gegenüber Recorded Future News. Solche allgemeinen Durchsuchungsbefehle erlaubten der Polizei, große Gruppen von Menschen ohne hinreichenden Verdacht nach Beweisen zu durchsuchen. Nach Unikowskys Auffassung trifft das auch auf Geofence-Abfragen zu, weil dabei die Standortverläufe vieler unbeteiligter Telefonbesitzer polizeilicher Prüfung ausgesetzt würden. Nach dem Urteil sagte Unikowsky, die Entscheidung erkläre überzeugend, warum der Zugriff auf Standortverläufe eine Durchsuchung im Sinne des vierten Verfassungszusatzes sei, und markiere einen großen Sieg für die digitale Privatsphäre.

Bedeutung hat das Urteil auch über Google hinaus. Zwar speichert Google nach dem Bericht keine Standortverläufe mehr, sodass Strafverfolger diese dort nicht mehr anfordern können. Andere Unternehmen wie Uber, Lyft und Apple erfassen und speichern jedoch weiterhin Standortdaten von Nutzern. Nach Einschätzung der im Bericht zitierten Experten wird die Entscheidung deshalb erhebliche Auswirkungen auf die Arbeit von Ermittlungsbehörden haben.