Nach Darstellung des Memorandums richtet sich das Programm gegen ausländische transnationale kriminelle Organisationen, die Cybermittel einsetzen. Das National Coordination Center verwaltet die Initiative, während die operative Steuerung bei zwei gemeinsam eingesetzten Exekutivdirektoren liegt. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Einsätze unter unmittelbarer Bundesaufsicht bleiben.
US-Unternehmen, die teilnehmen wollen, müssen laut Vorgabe eine strenge Überprüfung bestehen und einen formellen Vertrag mit dem Department of Justice oder dem Department of Homeland Security unterzeichnen. Diese Verträge können eine Sicherheitsleistung oder ein Treuhandkonto von mindestens 1 Million US-Dollar vorsehen. Verstößt ein Unternehmen gegen die operativen Anforderungen, kann diese Summe eingezogen werden.
Das Memorandum erlaubt den beteiligten Firmen außerdem, kommerzielle Vereinbarungen mit anderen privaten Stellen zu schließen, um Bedrohungsinformationen zu erhalten. Ebenso sind Absprachen mit Bundesbehörden, Bundesstaaten und weiteren Stellen vorgesehen, um konkrete ausländische Bedrohungen zu identifizieren.
Inhaltlich zieht die Richtlinie klare Grenzen zwischen den zulässigen Maßnahmen. Cyberüberwachungsoperationen dienen dem verdeckten Zugriff auf Systeme zur Gewinnung von Erkenntnissen. Cyberwirkungsoperationen umfassen dagegen Maßnahmen, die gegnerische Informationssysteme und Infrastrukturen stören, beeinträchtigen oder zerstören.
Ausdrücklich ausgeschlossen sind jedoch Operationen mit „kritischen Folgen“. Das Memorandum definiert solche Folgen als Handlungen, die wahrscheinlich zum Verlust von Menschenleben, zu schweren Verletzungen oder zu einer nach internationalem Recht als Gewalteinsatz oder bewaffneter Angriff einzustufenden Lage führen würden.
Bevor ein Unternehmen auf Grundlage eines konkreten Maßnahmenpakets tätig werden darf, ist eine schriftliche Genehmigung der Exekutivdirektoren erforderlich. Vorgeschlagene Operationen müssen zudem eine behördenübergreifende Abstimmung durchlaufen. Daran beteiligt sind laut Memorandum Strafverfolgungsbehörden, das Außenministerium, das Finanzministerium, das Kriegsministerium, das Department of Justice sowie die Nachrichtendienste.
Das Weiße Haus betont, dass sich die Zielauswahl auf nichtstaatliche kriminelle Gruppen beschränkt. Ausländische Akteure gelten dabei grundsätzlich als unabhängig von ausländischen Regierungen, sofern nicht eindeutige nachrichtendienstliche Erkenntnisse das Gegenteil belegen.
Zugleich enthält die Richtlinie Schutzvorgaben für inländische Ziele und US-Personen. Stellt ein Auftragnehmer fest, dass eine Operation versehentlich eine US-Person oder ein inländisches System betroffen hat, muss er die Maßnahme unverzüglich stoppen und die Regierung informieren.
