Nach Angaben von Innenminister Alexander Dobrindt erweitert die Regierung mit dem Entwurf „die technischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste und verleiht ihnen aktive, operative Befugnisse“. Es gehe darum, „aktiv gegen unsere Angreifer und Gegner vorgehen zu können“. Der Gesetzentwurf schreibt die Rechtsgrundlagen sowohl für den BND als auch für den Verfassungsschutz neu.

Für den BND sieht der Entwurf die weitreichenderen Instrumente vor. Störoperationen sollen nur zulässig sein, wenn der Präsident des Dienstes formell feststellt, dass eine benannte ausländische Macht deutsche Interessen beharrlich und systematisch bedroht. Diese Feststellung würde nach 12 Monaten auslaufen und müsste alle sechs Monate überprüft werden. Maßnahmen müssten sich gegen den verantwortlichen Staat richten, nicht gegen Einzelpersonen, und nach Möglichkeit außerhalb Deutschlands stattfinden, sofern sie dort ebenso wirksam wären.

Warken zufolge könnten die neuen Befugnisse genutzt werden, um fehlerhafte Komponenten in Lieferungen auszutauschen, per Cyberoperation Drohnenfabriken oder Labore für chemische Waffen zu sabotieren oder Server staatlich unterstützter Hacker und Desinformationsakteure außer Betrieb zu setzen. Zugleich zieht der Entwurf Grenzen: Verboten wären Maßnahmen, die das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen gefährden. Damit blieben die deutschen Befugnisse laut Vorlage deutlich enger als die einiger Verbündeter.

Auch Telekommunikationsanbieter und digitale Dienstleister würden in die Pflicht genommen. Sie könnten zur Unterstützung der Dienste verpflichtet werden und würden dafür entschädigt. Der Entwurf sieht zudem Durchsetzungsmöglichkeiten vor, die bis zu Geldbußen oder zur Aussetzung von Diensten reichen könnten.

Für das Bundesamt für Verfassungsschutz ist die Liste neuer Befugnisse kürzer, markiert aber einen deutlichen Bruch mit dem bisherigen Recht. Bislang war die Behörde im Wesentlichen zur Informationssammlung ermächtigt. Künftig könnte sie Datenverkehr blockieren oder umleiten, Übertragungen während der Übermittlung verändern, für ein Anschlagsvorhaben gespeicherte Daten unbrauchbar machen und Geräte deaktivieren, die unmittelbar vor einem Angriff eingesetzt werden sollen.

Hinzu kommt eine Befugnis, gezielt falsche Informationen an beteiligte Personen in Deutschland zu übermitteln. Der Quelltext beschreibt dies als eine inländische Desinformationsbefugnis, für die es in Großbritannien, Frankreich oder den USA keine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Grundlage gebe.

Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs ist der Einsatz Künstlicher Intelligenz. Er erlaubt selbstlernende Systeme für die nachrichtendienstliche Analyse, verbietet aber diskriminierende Algorithmen. Außerdem müssten maschinell erzeugte Ergebnisse stichprobenartig unter Aufsicht eines Beamten überprüft werden, der die Qualifikation zum Richteramt besitzt.

Darüber hinaus behandelt der Entwurf bestimmte aus Daten abgeleitete Schlussfolgerungen selbst als eigenen Grundrechtseingriff. Bewegungsprofile, Verhaltens- und Persönlichkeitsbewertungen sowie personalisierte Vorhersagen dürften Analysten nur mit zusätzlichen Begründungen abrufen; maßgeblich wäre, wie aufschlussreich das jeweilige Ergebnis ist. Eine neue Kontrollinstanz müsste alle zwei Jahre prüfen, ob weitere Kategorien maschinell erzeugter Ausgaben ähnlich weitreichend geworden sind. In diesem Fall würden die strengeren Regeln automatisch gelten.

Ausgelöst wurde die Reform laut Quelltext rechtlich durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das ein Landesnachrichtendienstgesetz verwarf, weil Überwachungsbefugnisse an die Eingriffsintensität angepasst werden müssten. Das Parlament hat das Vorhaben noch nicht beschlossen. Oppositionsparteien haben unterschiedliche Kritik geäußert, dennoch gilt eine Verabschiedung wegen der Mehrheit der Regierungskoalition als wahrscheinlich. Bürgerrechtsgruppen haben angekündigt, gegen den Entwurf klagen zu wollen.