Auslöser des Verfahrens war eine Beschwerde einer französischen Datenschutzorganisation aus dem Jahr 2018. Diese kritisierte, wie Amazon die Einwilligung der Nutzer für personalisierte Werbung einholte. Berichten zufolge habe Amazon den Verbrauchern zwar mitgeteilt, welche Daten erhoben und wie sie verarbeitet wurden, aber keine ausdrückliche Einwilligung für diese Verarbeitung eingeholt.
Das Verwaltungsgericht stützte die Aufhebung der Strafe auf eine Änderung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die nach der Entscheidung der CNPD erfolgte. Diese Änderung betrifft die Anforderung, dass Aufsichtsbehörden darlegen müssen, wie sie finanzielle Sanktionen bemessen. Nach Darstellung des Gerichts versäumte es die CNPD, zu klären, ob Amazon vorsätzlich gegen die DSGVO verstoßen hatte, und prüfte nicht hinreichend, ob die Strafe zu hoch war oder andere Maßnahmen in Betracht gekommen wären.
Die CNPD betonte trotz der Niederlage, dass ihr Vorgehen Wirkung gezeigt habe. Das Gericht habe den Ansatz der Behörde nahezu vollständig bestätigt, erklärte sie in einer Pressemitteilung. Insbesondere habe es bekräftigt, dass Amazons Berufung auf das berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage für die fraglichen Verarbeitungsvorgänge nicht gerechtfertigt gewesen sei. Auch die Analyse der CNPD, wonach die Informationsverfahren zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht den einschlägigen Bestimmungen der DSGVO entsprochen hätten, sei vom Gericht bestätigt worden.
Nach Angaben der Behörde hat Amazon die beanstandeten Datenschutzverstöße inzwischen behoben. Die Praktiken des Konzerns im Bereich der verhaltensbasierten Online-Werbung seien dadurch vollständig in Einklang mit den einschlägigen Vorschriften gebracht worden. Die CNPD ließ offen, ob sie nach einer erneuten Prüfung eine neue Strafe verhängen wird; sie werde den Fall weiter so behandeln, dass eine wirksame Anwendung der DSGVO gewährleistet sei.
Amazon zeigte sich mit der Entscheidung zufrieden. Als 2018 ein neues, mehrdeutiges Datenschutzgesetz ohne klare Vorgaben dazu in Kraft getreten sei, wie man Kunden relevante Werbung anzeigen dürfe, habe man nach eigener Darstellung in gutem Glauben gehandelt und den Kunden die Kontrolle darüber gegeben, ob sie auf ihren Interessen basierende personalisierte Werbung sehen. Man habe dem ursprünglichen Urteil und der unverhältnismäßigen Strafe entschieden widersprochen und deshalb Berufung eingelegt.
